Satzung

Satzung der
Vereinigung katholischer Religionslehrerinnen und Religionslehrer
an den Gymnasien und Gesamtschulen im Erzbistum Paderborn

 

§1 Name und Aufgabe der Vereinigung

  1. Die „Vereinigung katholischer Religionslehrerinnen und Religionslehrer an den Gymnasien und
    Gesamtschulen im Erzbistum Paderborn“ ist Mitglied im „Bundesverband der katholischen
    Religionslehrer und -lehrerinnen an Gymnasien e.V.“ (BKRG).
  2. Aufgabe der Vereinigung ist die wissenschaftliche und religionspädagogische Förderung ihrer
    Mitglieder sowie die Vertretung der Belange des katholischen bzw. des konfessionell-
    kooperativen Religionsunterrichts und der Religionslehrerinnen und Religionslehrer in der
    Öffentlichkeit gegenüber politischen Entscheidungsträgern sowie gegenüber dem Erzbistum
    Paderborn.

 

§2 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der Vereinigung können die haupt- und nebenamtlichen katholischen Religions-
    lehrerinnen und Religionslehrer an Gymnasien und Gesamtschulen im Erzbistum Paderborn
    werden. Nach ihrer Pensionierung können sie Mitglieder bleiben.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und Zahlung des
    Jahresbeitrages, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss seitens
    der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§3 Organe und Ämter der Vereinigung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ für die Meinungsbildung innerhalb der
    Vereinigung.
  2. Der Vorstand der Vereinigung besteht aus:
    • dem/der Vorsitzenden
    • zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem/der Schriftführer/in
    • dem/der Kassenführer/in
    • bis zu vier Beisitzern/Beisitzerinnen.

§4 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet gewöhnlich anlässlich der Haupttagung statt, die in der
    Regel jährlich durchgeführt wird. Zu dieser Mitgliederversammlung lädt der/die Vorsitzende
    mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung ein.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt Kandidaten/Kandidatinnen auf und wählt für die Amtsdauer
    von 3 Jahren den Vorstand. Die Wahl des/der Vorsitzenden und seiner Stellver-
    treter/Stellvertreterinnen wird in geheimer Abstimmung getroffen. Auf Antrag wird die Wahl
    der übrigen Vorstandsmitglieder ebenfalls in geheimer Abstimmung durchgeführt.
    Auf Antrag kann bei der Wahl der/des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter/ Stellvertreterinnen
    auf die geheime Abstimmung verzichtet werden.
  3. Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte des/der Vorsitzenden und des Kassen-
    führers/der Kassenführerin entgegen. Sie wählt die beiden Kassenprüfer/ Kassenprüferinnen.
  4. Bei Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen
    Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
    Zu einer Änderung der Satzung bedarf es der Zweidrittelmehrheit, zur Auflösung der Vereinigung
    der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
    Der Gesamtvorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können durch die
    Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit abgewählt werden.

 

§5 Der Vorstand

  1. Der Vorstand tritt wenigstens zweimal im Jahr zusammen. Zu weiteren Sitzungen kann er von
    dem/der Vorsitzenden einberufen werden. Außerdem muss der Vorstand zusammentreten,
    wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies fordert.
  2. Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der Anwesenden ihm zustimmt.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
  3. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte, nimmt Anträge und Vorschläge der Mitglieder
    entgegen und berät und beschließt das Arbeitsprogramm der Vereinigung. Insbesondere hat
    er die Aufgabe, Arbeitstagungen und Fortbildungsveranstaltungen auf Diözesanebene
    vorzubereiten, Kontakte herzustellen und Informationen über wichtige Ereignisse und
    Entwicklungen auf religionspädagogischem Gebiet zu vermitteln sowie die Religionslehre-
    rinnen und Religionslehrer schulpolitisch zu vertreten.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, im Namen der Vereinigung Verhandlungen zu führen und kurzfristig
    notwendige Entscheidungen zu treffen. Über besonders wichtige Entscheidungen und
    Schritte sind die Mitglieder innerhalb einer angemessenen Frist zu informieren.
  5. Der/die Vorsitzende oder die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten jeweils alleine den
    Vorstand und die Vereinigung nach außen. Er/sie ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    und des Vorstandes gebunden.
  6. Die Vorsitzenden sollen in der Regel hauptamtliche Religionslehrer/Religionslehrerinnen sein.
    Der Erzbischof ist über die Wahl der Vorsitzenden zu informieren.

§6 Protokollführung

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden Niederschriften angefertigt.

§7 Auflösung der Vereinigung

Bei Auflösung der Vereinigung fällt ihr Vermögen an den Bundesverband.

 

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Die vorstehende Satzung ist mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft getreten.

Schwerte, den 17. November 2017