Satzung der
Vereinigung katholischer Religionslehrerinnen und Religionslehrer
an den Gymnasien und Gesamtschulen im Erzbistum Paderborn
§1 Name und Aufgabe der Vereinigung
- Die „Vereinigung katholischer Religionslehrerinnen und Religionslehrer an den Gymnasien und
Gesamtschulen im Erzbistum Paderborn“ ist Mitglied im „Bundesverband der katholischen
Religionslehrer und -lehrerinnen an Gymnasien e.V.“ (BKRG). - Aufgabe der Vereinigung ist die wissenschaftliche und religionspädagogische Förderung ihrer
Mitglieder sowie die Vertretung der Belange des katholischen bzw. des konfessionell-
kooperativen Religionsunterrichts und der Religionslehrerinnen und Religionslehrer in der
Öffentlichkeit gegenüber politischen Entscheidungsträgern sowie gegenüber dem Erzbistum
Paderborn.
§2 Mitgliedschaft
- Mitglieder der Vereinigung können die haupt- und nebenamtlichen katholischen Religions-
lehrerinnen und Religionslehrer an Gymnasien und Gesamtschulen im Erzbistum Paderborn
werden. Nach ihrer Pensionierung können sie Mitglieder bleiben. - Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und Zahlung des
Jahresbeitrages, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. - Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss seitens
der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§3 Organe und Ämter der Vereinigung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ für die Meinungsbildung innerhalb der
Vereinigung. - Der Vorstand der Vereinigung besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der Kassenführer/in
- bis zu vier Beisitzern/Beisitzerinnen.
§4 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet gewöhnlich anlässlich der Haupttagung statt, die in der
Regel jährlich durchgeführt wird. Zu dieser Mitgliederversammlung lädt der/die Vorsitzende
mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung ein. - Die Mitgliederversammlung stellt Kandidaten/Kandidatinnen auf und wählt für die Amtsdauer
von 3 Jahren den Vorstand. Die Wahl des/der Vorsitzenden und seiner Stellver-
treter/Stellvertreterinnen wird in geheimer Abstimmung getroffen. Auf Antrag wird die Wahl
der übrigen Vorstandsmitglieder ebenfalls in geheimer Abstimmung durchgeführt.
Auf Antrag kann bei der Wahl der/des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter/ Stellvertreterinnen
auf die geheime Abstimmung verzichtet werden. - Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte des/der Vorsitzenden und des Kassen-
führers/der Kassenführerin entgegen. Sie wählt die beiden Kassenprüfer/ Kassenprüferinnen. - Bei Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen
Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Zu einer Änderung der Satzung bedarf es der Zweidrittelmehrheit, zur Auflösung der Vereinigung
der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Der Gesamtvorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können durch die
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit abgewählt werden.
§5 Der Vorstand
- Der Vorstand tritt wenigstens zweimal im Jahr zusammen. Zu weiteren Sitzungen kann er von
dem/der Vorsitzenden einberufen werden. Außerdem muss der Vorstand zusammentreten,
wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies fordert. - Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der Anwesenden ihm zustimmt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. - Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte, nimmt Anträge und Vorschläge der Mitglieder
entgegen und berät und beschließt das Arbeitsprogramm der Vereinigung. Insbesondere hat
er die Aufgabe, Arbeitstagungen und Fortbildungsveranstaltungen auf Diözesanebene
vorzubereiten, Kontakte herzustellen und Informationen über wichtige Ereignisse und
Entwicklungen auf religionspädagogischem Gebiet zu vermitteln sowie die Religionslehre-
rinnen und Religionslehrer schulpolitisch zu vertreten. - Der Vorstand ist berechtigt, im Namen der Vereinigung Verhandlungen zu führen und kurzfristig
notwendige Entscheidungen zu treffen. Über besonders wichtige Entscheidungen und
Schritte sind die Mitglieder innerhalb einer angemessenen Frist zu informieren. - Der/die Vorsitzende oder die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten jeweils alleine den
Vorstand und die Vereinigung nach außen. Er/sie ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
und des Vorstandes gebunden. - Die Vorsitzenden sollen in der Regel hauptamtliche Religionslehrer/Religionslehrerinnen sein.
Der Erzbischof ist über die Wahl der Vorsitzenden zu informieren.
§6 Protokollführung
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden Niederschriften angefertigt.
§7 Auflösung der Vereinigung
Bei Auflösung der Vereinigung fällt ihr Vermögen an den Bundesverband.
___________________________________________________________________________________________________________
Die vorstehende Satzung ist mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft getreten.
Schwerte, den 17. November 2017